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   LG Berlin, 05.01.2018 - 65 S 100/17   

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https://dejure.org/2018,59211
LG Berlin, 05.01.2018 - 65 S 100/17 (https://dejure.org/2018,59211)
LG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2018 - 65 S 100/17 (https://dejure.org/2018,59211)
LG Berlin, Entscheidung vom 05. Januar 2018 - 65 S 100/17 (https://dejure.org/2018,59211)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.09.2011 - VIII ZR 242/10

    Zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB

    Auszug aus LG Berlin, 05.01.2018 - 65 S 100/17
    Schon zur Vorfassung der Regelung in § 555d BGB (§ 554 Abs. 3 BGB a.F.) hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.09.2011 - VIII ZR 242/10, zit. nach juris, ausgeführt:.
  • BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 6/07

    Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz verspäteter

    Auszug aus LG Berlin, 05.01.2018 - 65 S 100/17
    Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass die in § 554 Abs. 3 S. 1 BGB geregelte Mitteilungspflicht nicht darauf abzielt, die in § 554 Abs. 2 BGB näher geregelte sachliche Befugnis des Vermieters zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen einzuschränken, sondern dass sie dem Mieter lediglich einen ergänzenden Schutz bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gewähren soll (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 6/07 Rn. 15. Die Verwirklichung dieses ergänzenden Schutzes darf deshalb - wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (BT-Drucks. 14/4553, aaO) - nicht so weit gehen, dass einem Vermieter die Durchführung gesetzlich zulässiger Modernisierungsmaßnahmen durch eine Handhabung der Mitteilungsanforderungen erschwert wird, die über das zum Schutz des Mieters gebotene Maß hinausgeht und auf diese Weise den Modernisierungsanspruch des Vermieters unvertretbar verkürzt (BayObLG, NZM 2001, 89; MünchKommBGB/Bieber, aaO, Rn. 36; jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 79, 80,84f.)".
  • AG Berlin-Pankow/Weißensee, 28.01.2015 - 7 C 52/14

    Mieter muss unwirtschaftliche Außenwanddämmung nicht dulden

    Auszug aus LG Berlin, 05.01.2018 - 65 S 100/17
    Der Ansicht des Amtsgerichts Pankow/Weißensee in dem Urteil vom 28. Januar 2015 - 7 C 52/14 -, (WuM 2015, 357. = ZMR 2015, 466-469, zit. nach juris) kann nicht gefolgt werden.
  • BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus LG Berlin, 05.01.2018 - 65 S 100/17
    Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass die in § 554 Abs. 3 S. 1 BGB geregelte Mitteilungspflicht nicht darauf abzielt, die in § 554 Abs. 2 BGB näher geregelte sachliche Befugnis des Vermieters zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen einzuschränken, sondern dass sie dem Mieter lediglich einen ergänzenden Schutz bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gewähren soll (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 6/07 Rn. 15. Die Verwirklichung dieses ergänzenden Schutzes darf deshalb - wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (BT-Drucks. 14/4553, aaO) - nicht so weit gehen, dass einem Vermieter die Durchführung gesetzlich zulässiger Modernisierungsmaßnahmen durch eine Handhabung der Mitteilungsanforderungen erschwert wird, die über das zum Schutz des Mieters gebotene Maß hinausgeht und auf diese Weise den Modernisierungsanspruch des Vermieters unvertretbar verkürzt (BayObLG, NZM 2001, 89; MünchKommBGB/Bieber, aaO, Rn. 36; jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 79, 80,84f.)".
  • BayObLG, 13.11.2000 - REMiet 1/00

    Mietzinserhöhung infolge von Modernisierungsmaßnahmen

    Auszug aus LG Berlin, 05.01.2018 - 65 S 100/17
    Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass die in § 554 Abs. 3 S. 1 BGB geregelte Mitteilungspflicht nicht darauf abzielt, die in § 554 Abs. 2 BGB näher geregelte sachliche Befugnis des Vermieters zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen einzuschränken, sondern dass sie dem Mieter lediglich einen ergänzenden Schutz bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gewähren soll (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 6/07 Rn. 15. Die Verwirklichung dieses ergänzenden Schutzes darf deshalb - wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (BT-Drucks. 14/4553, aaO) - nicht so weit gehen, dass einem Vermieter die Durchführung gesetzlich zulässiger Modernisierungsmaßnahmen durch eine Handhabung der Mitteilungsanforderungen erschwert wird, die über das zum Schutz des Mieters gebotene Maß hinausgeht und auf diese Weise den Modernisierungsanspruch des Vermieters unvertretbar verkürzt (BayObLG, NZM 2001, 89; MünchKommBGB/Bieber, aaO, Rn. 36; jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 79, 80,84f.)".
  • LG Berlin, 20.04.2007 - 63 S 250/06

    Wohnraummiete: Pflicht des Mieters zur Duldung des Anschlusses an das

    Auszug aus LG Berlin, 05.01.2018 - 65 S 100/17
    Folglich beträgt der Primärenergiefaktor für das Heizkraftwerk nach dem dem Gericht aus einem Parallelverfahren bekannten Zertifikat der Technischen Universität Dresden von 2015 0, 62. Dieser Wert ist erheblich geringer als derjenige für Erdgas mit 1, 1. Nach den einschlägigen Technischen Regeln ergibt sich bereits daraus eine Einsparung von Primärenergie (vgl. dazu auch LG Berlin Urteil vom 20. April 2007 - 63 S 250/06 -, juris).
  • LG Berlin, 06.08.2020 - 67 S 46/20

    Ausreichende Modernisierungsankündigung und zügiger Baubeginn

    Wenn der Hebel in der richtigen Stellung gehalten wird, ist auch eine bewusste Verwendung ausschließlich kalten Wassers möglich (vgl. LG Berlin, Urt. v. 5. Januar 2018 - 65 S 100/17, Rn. 40, juris).

    Für den gefliesten Boden ist darauf verweisen, dass dieser durch die zu duldende Verlegung der neuen Versorgungsleitungen und die Neugestaltung des Bades an diversen Stellen ohnehin beschädigt wird, die Neuverfliesung und (Neu-)Abdichtung mithin jedenfalls als Folge der Modernisierungsarbeiten sowie der umfangreichen Arbeiten an den Wasserleitungen im Bad und an der Heizung auch zur Herstellung einer einheitlichen Verfliesung zu dulden (vgl. LG Berlin - 65 S 100/17, Rn. 45, juris), zumal ausweislich II. 2. der Anlage 1 zur Modernisierungsankündigung Kosten der Erneuerung der Raumoberflächen im Fall der bereits vorhandenen Verfliesung von Wänden im Bad nicht in die Modernisierungsumlage einfließen werden.

    Der neue Geschirrspülmaschinenanschluss stellt als solcher eine objektive Gebrauchswerterhöhung dar, unabhängig davon, ob wegen des Vorhandenseins der Waschmaschine derzeit kein Platz für einen Geschirrspüler vorhanden ist (vgl. LG Berlin, Urt. v. 5. Januar 2018 - 65 S 100/17, Rn. 58, juris).

    Im Hinblick auf die damit zu einer Wohnwertverbesserung führenden Gesamterneuerung der Elektroinstallation sind auch die neue Ausführung des etwa bereits vorhandenen Deckenauslasses im Bad, die der den Gebrauchswert erhöhende Doppelsteckdose im Bad, von zusätzlichen Steckdosen sowie gemäß § 555b Nr. 6 BGB die Zentralisierung sämtlicher Zähler gemäß der ausführlichen Erläuterung in Ziffer 8 der Anlage 1 zur Modernisierungsankündigung zu dulden (vgl. LG Berlin - 65 S 100/17, a.a.O., Rn. 59, juris), allerdings nicht die Entfernung des Stromzählers aus der Wohnung, da er sich nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten dort nicht mehr befindet.

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